Vollmachten & Verfügungen

Wer entscheidet, wenn Sie nicht mehr können?

  • Der Todesfall ist in vielen Familien mehr oder minder gut testamentarisch geregelt. Doch was passiert, wenn man aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung geschäftsunfähig ist und die eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann.
  • Wenn ein Mensch ein Betreuungsfall wird und nicht mehr geschäftsfähig ist, muss eine andere Person für den Betroffenen Entscheidungen treffen.
  • Viele Menschen unterliegen dem Irrtum, dass der Ehepartner, Verwandte oder Familienangehörige hierzu automatisch bevollmächtigt sind. Dem ist nicht so. Dies gilt übrigens sowohl für den Privatbereich als auch für den geschäftlichen Bereich (z.B. bei Unternehmern, Freiberuflern).
  • Das Grundgesetz garantiert nämlich jedem Mensch das Recht auf Selbstbestimmung – und dieses Recht auf Selbstbestimmung würde verletzt werden, wenn ein Dritter automatisch zum Vertreter würde.
  • Die Konsequenz: Bei fehlender Bevollmächtigung wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Dieser Betreuer kann eine vertraute Person sein (bei Eignung) oder ein vom Gericht bestellter (Berufs-)Betreuer. Gerichte können einem Berufsbetreuer weitreichende Befugnisse einräumen, von der Aufenthaltsbestimmung über die Regelung von Vermögensangelegenheiten bis hin zu Entscheidungen in Gesundheitsfragen und Behandlungen.

Beispiel:

Ein Familienmitglied verunfallt und liegt nicht ansprechbar im Krankenhaus. Gemäß Strafgesetzbuch und den jeweiligen Berufsordnungen stehen Ärzte unter Schweigepflicht und dürfen Ihren Angehörigen, Ihrem Partner keine Auskunft über Krankheit und Therapien geben. Ärzte dürfen nur dann Auskunft geben, wenn der Patient sie explizit von der Schweigepflicht entbunden hat. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Patient keine Bevollmächtigung erteilt hat und auch selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen ggü. den Ärzten zu erklären. In begründeten Ausnahmefällen und wenn es um das Wohl des Patienten geht, können bzw. müssen Ärzte sich dennoch an Familienangehörige wenden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu eruieren. Ein Rechtsanspruch hierauf ist allerdings nicht gegeben.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten und selbst entscheiden möchten, wer für Sie im “Fall der Fälle” entscheidet, dann sollten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Laut BGB (§§164 ff und §§662 ff) dürfen Dritte für volljährige Personen nur dann Rechtsgeschäfte tätigen, wenn sie hierzu bevollmächtigt wurden. Daher ist die rechtzeitige Erstellung einer Vollmacht angeraten.*

Vollmachten & Verfügungen im Überblick

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen in Ihrem Namen für Sie zu handeln. Sie kann sich auf die Regelung aller Angelegenheiten oder auch nur auf Teilbereiche beziehen. Grundsätzlich sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen und die Ihre Angelegenheiten voraussichtlich in Ihrem Sinne regeln werden.

Mögliche Bereiche sind:

  • Finanzen (z.B. Banken und Versicherungen)
  • Gesundheit
  • Aufenthalt
  • Behördenangelegenheiten
  • Post- und Fernmeldethemen inkl. Digitales

Formvorschriften

  • Eine Vorsorgevollmacht ist aus Beweisgründen schriftlich zu verfassen, eigenhändig mit vollem Namen zu unterzeichnen und mit Ort und Datum zu versehen.
  • Sofern Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers gegeben sind, ist eine ärztliche Bestätigung der Geschäftsfähigkeit sinnvoll.
  • Weiterhin empfiehlt sich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift. Eine öffentliche Beglaubigung ist zwingend notwendig, wenn sich die Vollmacht auch auf den Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Grundstücken beziehen soll. Eine öffentliche Beglaubigung liegt dann vor, wenn die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original der Urkunde oder die Unterschrift von einem Notar oder einer Behörde bestätigt wurde.

Aufbewahrung

  • Das Original der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sollte der Bevollmächtige erhalten und sicher aufbewahren.
  • Eine Kopie sollte beim Vollmachtsgeber verbleiben.
  • Die Vorsorgevollmacht sollte beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de registriert werden. Das Zentralregister wird durch die Bundesnotarkammer geführt. Die Betreuungsgerichte fragen dort an, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.

Betreuungsverfügung

Sofern Menschen keine Vollmacht erteilt haben und nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, ordnet das Gericht eine Betreuung an. Dies kann auch für Teilbereiche erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Betreute weiterhin am öffentlichen Leben teilnehmen und Rechtsgeschäfte tätigen kann. Der Betreuer kann bei Eignung sowohl aus dem persönlichen Umfeld stammen oder ein geeigneter Dritter sein.

Mittels einer Betreuungsverfügung legen Sie heute bereits fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll und wer zukünftig Ihre Angelegenheiten regeln wird. Die Betreuungsverfügung kann auch Teil einer Vorsorgevollmacht sein und bezieht sich dann auf Situationen, in denen ein Gericht trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung anordnet.

Patientenverfügung

Grundsätzlich gilt, dass medizinische Behandlungen nur mit Ihrer Einwilligung vorgenommen werden dürfen. Falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, können Sie mit Hilfe der Patientenverfügung einen Vertreter benennen, der Ihren mutmaßlichen Willen und Ihre konkreten Behandlungs- und Pflegewünsche weitergibt.

Geregelt wird z.B.:

  • Wer ist bevollmächtigt?
  • Welche medizinischen / lebenserhaltenden Maßnahmen sind gewünscht?
  • Was ist z.B. mit Organspende?
  • Welche Maßnahmen werden explizit abgelehnt?

Sorgerechtsverfügung /-vollmacht

Verstirbt ein Elternteil, so erhält der andere (sorgeberechtigte) Elternteil automatisch das alleinige Sorgerecht.

  • Wer kümmert sich aber um die minderjährigen Kinder, wenn beide sorgeberechtigten Eltern sterben oder nicht mehr handlungsfähig sind?
  • Und was passiert, wenn der sorgeberechtigte Alleinerziehende verstirbt?

Wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil stirbt, bekommt der andere Elternteil das Sorgerecht, sofern die Kindswohlprüfung positiv ausfällt. Ist die Kindswohlprüfung negativ, bestellt das Gericht einen Vormund.

Sollten beide Elternteile versterben, so geht das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder nicht automatisch auf die nahen Verwandten über. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht, wer sich zukünftig als Vormund um das Kind kümmert.

Wenn Eltern selber sicherstellen wollen, wer sich im schlimmsten Fall um die Kinder kümmert, sollte eine Sorgerechtsverfügung (für den Todesfall) oder eine Sorgerechtsvollmacht (für den Fall, dass Eltern die elterliche Sorge zu Lebzeiten nicht mehr ausüben können) aufsetzen lassen..

Achtung: Die Sorgerechtsverfügung ist rechtlich nicht zwingend bindend. Dennoch respektieren Gerichte im Regelfall Ihre Verfügung soweit das Kindswohl nicht gefährdet ist. 

Unternehmervollmacht

Auch Selbständige und Freiberufler haben das Risiko, im Fall einer Geschäftsunfähigkeit nicht mehr entscheiden zu können.

  • Wer führt dann das Unternehmen und trifft Entscheidungen im geschäftlichen Bereich?
  • Wer sorgt für den Fortbestand des Unternehmens?
  • Wer kann Personalentscheidungen treffen?
  • Wer repräsentiert das Unternehmen nach außen?
  • Wer kann rechtsverbindlich Verträge schließen?

Sofern der Ausfall des Unternehmers zur Führungslosigkeit des Unternehmens führen könnte, sollte eine Unternehmervollmacht erstellt werden. Damit sichern Selbständige die Existenz ihres Unternehmens und bestimmen selbst, wer im Fall der Fälle die Geschicke des Unternehmens bestimmt. Es ist empfehlenswert, die Unternehmervollmacht notariell beglaubigen zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch bei Grundstücksverkäufen und Handelsgeschäften handlungsfähig ist. Eine Differenzierung des Umfangs in Bezug auf das Innen- und Außenverhältnis kann sinnvoll sein.

Digitaler Nachlass

Heutzutage werden viele Verträge online verwaltet und es existieren Accounts bei Mailingdiensten, Facebook, Amazon, Google, Ebay, Streamingdiensten und vielen weiteren Anbietern. Der Zugriff auf diese Daten und das Löschen von Konten ist im Einzelfall schwierig, da die Angehörigen oft nicht wissen, welche Accounts existieren bzw. keine Kenntnis der Zugangsdaten haben.

In der Praxis wird die Regelung des sogenannten “Digitalen Nachlasses” häufig vergessen, obwohl dieser Bereich im Rahmen einer umfassenden Vollmacht geregelt sein sollte, damit nach dem Ableben des Angehörigen z.B. Verträge gekündigt und persönliche Informationen und Accounts gelöscht werden können.

Übrigens enden Verträge mit dem Tod eines Vertragspartners nicht automatisch, sondern gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, kann nur im Einzelfall in den AGB des jeweiligen Anbieter geprüft werden.

Was ist also zu tun? Erstellen Sie eine komplette Liste aller Accounts samt der notwendigen Zugangsdaten und bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen über den Tod hinaus.

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Rechtliche Hinweise

Die Inhalte dieser Rubrik dienen der allgemeinen Information. Die Informationen stellen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar, sondern dienen lediglich einer allgemeinen Darstellung und Erörterung rechtlicher Fragen und Fälle. Jegliche Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben ist ausgeschlossen. In Rechts- und Steuerrechtsfragen ist regelmäßig das Hinzuziehen eines spezialisierten Rechts- oder Steuerberaters empfehlenswert – gerne empfehle ich bewährte Kontakte aus meiner langjährigen Beratungstätigkeit weiter.

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